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Das Geldwäschegesetz und Immobilien

Gesetzliche Verpflichtung für Immobilienmakler nach dem Geldwäschegesetz (GwG) gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG.

 

Das neue Geldwäschegesetz gilt seit dem 29.11.2011. Danach ist jedes Immobilienbüro verpflichtet, bei Kontaktaufnahme die Identität des Kunden festzuhalten. Wir möchten Sie deshalb bitten, als Privatperson zu einer Besichtigung ein gültiges Ausweisdokument mitzubringen. Bei Firmen und juristischen Personen ist ein Handelsregisterauszug notwendig. Wir bedanken uns im Voraus für Ihr Verständnis und sichern Ihnen selbstverständlich einen diskreten Umgang mit Ihren Daten zu. Für Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit der Neufassung des "Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)" unterliegen weitere Berufsstände der Nachweis- und Dokumentationspflicht über ihre Kunden. Neben Rechtsanwälten und Steuerberatern zählt eben auch die Immobilienbranche dazu.

Meine Daten und dem Datenschutz?

Natürlich werden die Daten – wie alle anderen auch - vertraulich behandelt. Die hohen Anforderungen des Datenschutzes werden hierbei selbstverständlich erfüllt.

Die Dokumentation der Legitimationsdaten sowie der Aufzeichnungen nach dem GwG sind zehn Kalenderjahre nach Abschluss des Geschäftes bzw. Inanspruchnahme der Dienstleistung aufzubewahren. Die Daten werden ausschließlich intern zum Abgleich der Legitimationsdaten und zur Erfüllung der gesetzlichen Auflagen herangezogen. Eine anderweitige Verwendung ist somit ausgeschlossen.

Wer muss sich ausweisen?

Jede Person, der Dienste des Immobilienberaters (z.B. Besichtigung) in Anspruch nimmt, hat sich zu legitimieren (Originaldokument mit Personalausweis, oder Reisepass). Dies gilt auch für Ehegatten und andere Personen, die auch bei der Besichtigung dabei sind.

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